Schulungszentrum GmbH
Bildungswerk
gGmbH

Aus- und Weiterbildung im Gesundheits- und Sozialwesen

 

 

 

Verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung)
(Fachpflegekraft für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen)

Neue Kurse

12.03.2012




10.09.2012

VP GE 26




VP GE 27

Gelsenkirchen - Kurs startet planmäßig, noch freie Plätze

Gelsenkirchen

Ihre Blocktermine

Tipp!

Sie können im Verlauf des Lehrgangs zusätzlich das Zertifikat als Qualitätsbeauftragte/r erwerben

Womit beschäftigen sich Pflegedienst-leiter/innen?

Ausführliche Informationen über den Beruf finden Sie
hier
(Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit, Eingabe:
     "Pflegedienstleiter")

Welchen Umfang
hat die Weiterbildung?

580 Weiterbildungsstunden:
460 Unterrichtsstunden in 11 Wochenblöcken mit jeweils 40 Unterrichtsstunden und einem Unterrichtsblock mit 2,5 Tagen und 20 Unterrichtsstunden
120 Stunden praktische Weiterbildung, davon
80 Stunden begleitete Projektarbeit und 40 Stunden Kleingruppensupervision
Abschlussprüfung (schriftliche Aufsichtsarbeit, Facharbeit und Abschlusskolloquium)

zusätzlich sind Prüfung und Zertifizierung als Qualitätsbeauftragte/r durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft möglich

Auf welche Rechts-
grundlagen bezieht sich die Weiterbildung?

Sächsische Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe: hier
§ 71, Abs. 3 SGB XI: hier
Leitfaden zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal der Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA): hier

Neben dem SGB XI schreiben auch die von den meisten Bundesländern geschaffenen Landesheimgesetze in der Regel vor, dass Pflegeeinrichtungen über eine/einen fachlich und persönlich geeignete/n Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter verfügen müssen. Was unter der fachlichen und persönlichen Eignung zu verstehen ist, legen die Länder in ergänzenden Rechtsverordnungen und dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen fest. Häufig enthalten die Rechtsvorschriften auch Fort- und Weiterbildungsverpflichtungen.

Hier finden Sie eine relativ aktuelle Übersicht zu den zurzeit geltenden bzw. in Vorbereitung befindlichen einschlägigen Rechtsvorschriften. Die umfassendsten Regelungen gibt es zurzeit in Nordrhein-Westfalen. Neben dem Wohn- und Teilhabegesetz (hier; bitte beachten Sie besonders § 12) gibt es bereits eine Durchführungsverordnung (hier; bitte beachten Sie besonders § 5) und eine "offene" (also noch erweiterungsfähige) Liste der für die unterschiedlichen Aufgaben geeigneten Berufsgruppen (hier).

Zugangs-
voraussetzungen

staatliche Anerkennung als Altenpfleger/in oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in
sowie Berufserfahrung

Prüfung zur/zum Qualitätsbeauftragten:
zumindest abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens 1 Jahr qualitätsbezogene Vollzeitberufstätigkeit
oder
mindestens 5-jährige Vollzeitberufstätigkeit, davon mindestens 1 Jahr qualitätsbezogen

Wo findet die Weiterbildung
statt?

in Nordrhein-Westfalen
VDAB Schulungszentrum GmbH - Hauptverwaltung
Bahnhofsvorplatz 1, 45879 Gelsenkirchen

Welche Kosten kommen
auf Sie zu?

Lehrgangsentgelt von
3.380,00 Euro, umsatzsteuerfrei

zahlbar in 13 Monatsraten von 240,00 und einer Rate von 260,00 Euro
Erwerb des Zertifikats als Qualitätsbeauftragte/r: zusätzliche Gebühr für Prüfung und Zertifizierung von 300,00 Euro

Welche Inhalte hat die
Weiterbildung?

Module:
- Management, Betriebswirtschaft und Organisation (120 Stunden)
- Sozialwissenschaften (120 Stunden)
- Humanwissenschaften (30 Stunden)
- Pflegewissenschaften, Pflegeorganisation, Pflegefachwissen (120 Stunden)
- Qualitätsmanagement (40 Stunden)
- Rechtslehre (30 Stunden)
- Praktische Weiterbildung: Projektarbeit (80 Stunden) und Kleingruppensupervision (40 Stunden)

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Seit dem 01.07.2009 können Weiterbildungen für den Altenpflegebereich mit dem "Meister-BAföG" gefördert werden, sofern sie einer landesrechtlichen Regelung des Bundeslandes entsprechen, in dem sich die Bildungsstätte befindet. Gibt es dort keine landesrechtliche Regelung, kann gefördert werden, wenn die Weiterbildung einer landesrechtlichen Regelung aus einem anderen Bundesland entspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AFBG).
Für die Weiterbildung "Pflegedienstleiter/in" gibt es an unserem Sitz in Nordrhein-Westfalen keine landesrechtliche Regelung. Wir gestalten den Lehrgang daher nach der sächsischen landesrechtlichen Regelung.